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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs2 lita;Rechtssatz
Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Verordnungen nach § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen und daher kann ein "erhebliches öffentliches Interesse" nur bei unbedingt erforderlichen Fahrten angenommen werden. Dieses erhebliche öffentliche Interesse muss an den einzelnen Fahrten selbst bestehen, etwa wegen der Wichtigkeit des Transportgutes (Hinweis E 17. April 1996, 95/03/0270). Ein derartiges Interesse kann jedoch bei der Beförderung von Holz, Baustoffen, Getränken und Eisenwaren nicht erblickt werden.Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Verordnungen nach Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen und daher kann ein "erhebliches öffentliches Interesse" nur bei unbedingt erforderlichen Fahrten angenommen werden. Dieses erhebliche öffentliche Interesse muss an den einzelnen Fahrten selbst bestehen, etwa wegen der Wichtigkeit des Transportgutes (Hinweis E 17. April 1996, 95/03/0270). Ein derartiges Interesse kann jedoch bei der Beförderung von Holz, Baustoffen, Getränken und Eisenwaren nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007020245.X01Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011