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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0059 E 23. April 2009 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, hat der VfGH die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," im § 51 Abs. 7 des VStG idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Gleichzeitig hat der VfGH ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft tritt, sowie des Weiteren, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim VwGH anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist. Durch Einbringung der Beschwerde am 19. März 2009 beim VwGH ist diese seit diesem Zeitpunkt beim Gerichtshof anhängig. Der Beschwerdefall ist daher kein Anlassfall im Sinne des Erkenntnisses des VfGH vom 6. November 2008, G 86, 87/08. Ebenso folgt daraus, dass im Beschwerdefall noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden ist; eine neuerliche Anfechtung der erwähnten Wortfolge des § 51 Abs. 7 VStG 1991 ist nicht zulässig (Hinweis E 21. April 1998, 96/08/0295; E 18. März 1993, 92/09/0230; E 27. Februar 1992, 91/09/0241).Mit dem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, hat der VfGH die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," im Paragraph 51, Absatz 7, des VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, als verfassungswidrig aufgehoben. Gleichzeitig hat der VfGH ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft tritt, sowie des Weiteren, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim VwGH anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist. Durch Einbringung der Beschwerde am 19. März 2009 beim VwGH ist diese seit diesem Zeitpunkt beim Gerichtshof anhängig. Der Beschwerdefall ist daher kein Anlassfall im Sinne des Erkenntnisses des VfGH vom 6. November 2008, G 86, 87/08. Ebenso folgt daraus, dass im Beschwerdefall noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden ist; eine neuerliche Anfechtung der erwähnten Wortfolge des Paragraph 51, Absatz 7, VStG 1991 ist nicht zulässig (Hinweis E 21. April 1998, 96/08/0295; E 18. März 1993, 92/09/0230; E 27. Februar 1992, 91/09/0241).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090092.X04Im RIS seit
07.07.2011Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011