Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E049 EG Art49;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/09/0083 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0084 E 30. Mai 2011Rechtssatz
Der EuGH hat bereits im Urteil vom 21. Oktober 2004, C 445/03, Kommission gegen Luxemburg, als auch im Urteil vom 21. September 2006, C 168/04, Kommission gegen Österreich, mit ausdrücklichem Verweis auf das Urteil vom27. März 1990, C-113/89, Rush Portuguesa, festgestellt, dass die Arbeitskräfteüberlassung nicht (ausschließlich) unter dem Gesichtspunkt des Art. 49 EG zu beurteilen ist. Letztendlich erging das Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus ua, im dem der EuGH seine Vorjudikatur fortführte. Aus der im Urteil C 168/04, enthaltenen Aussage "Das Verfahren der EU-Entsendebestätigung kann jedoch nicht als geeignetes Mittel zur Erreichung des von der österreichischen Regierung genannten Zieles angesehen werden", weil die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung als vor Aufnahme der Tätigkeit einzuhaltendes Genehmigungsverfahren erachtet wurde, konnte schon vor dem Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus ua, nur geschlossen werden, dass die damals nach dem AuslBG angewendete EU-Entsendebestätigung für jenen Bereich nicht zulässig war, welcher der Dienstleistungsfreiheit unterlag. Mit dem Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus ua, hat der EuGH jedoch klargestellt, dass diese Aussage keinesfalls so verstanden werden darf, dass damit generell die Unzulässigkeit von Beschränkungen für jede Form der Entsendung, einschließlich der Arbeitskräfteüberlassung - soweit sie nicht von der Dienstleistungsfreiheit umfasst ist - festgestellt worden wäre. Im Gegenteil hat der EuGH im Urteil C 168/04 ausdrücklich ausgesprochen, ein Mitgliedstaat darf kontrollieren, "ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den Dienstleisungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (vgl. Urteile Rush Portuguesa, Kommission/Luxembourg)". Das Urteil im Fall Kommission/Luxembourg enthält eine gleichlautende Aussage. Aus diesen Ausführungen und letztendlich mit den Ausführungen in Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus ua, wird deutlich, dass der EuGH - auch nach Erlassung der Dienstleistungsrichtlinie 96/71/EG -Der EuGH hat bereits im Urteil vom 21. Oktober 2004, C 445/03, Kommission gegen Luxemburg, als auch im Urteil vom 21. September 2006, C 168/04, Kommission gegen Österreich, mit ausdrücklichem Verweis auf das Urteil vom27. März 1990, C-113/89, Rush Portuguesa, festgestellt, dass die Arbeitskräfteüberlassung nicht (ausschließlich) unter dem Gesichtspunkt des Artikel 49, EG zu beurteilen ist. Letztendlich erging das Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus ua, im dem der EuGH seine Vorjudikatur fortführte. Aus der im Urteil C 168/04, enthaltenen Aussage "Das Verfahren der EU-Entsendebestätigung kann jedoch nicht als geeignetes Mittel zur Erreichung des von der österreichischen Regierung genannten Zieles angesehen werden", weil die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung als vor Aufnahme der Tätigkeit einzuhaltendes Genehmigungsverfahren erachtet wurde, konnte schon vor dem Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus ua, nur geschlossen werden, dass die damals nach dem AuslBG angewendete EU-Entsendebestätigung für jenen Bereich nicht zulässig war, welcher der Dienstleistungsfreiheit unterlag. Mit dem Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus ua, hat der EuGH jedoch klargestellt, dass diese Aussage keinesfalls so verstanden werden darf, dass damit generell die Unzulässigkeit von Beschränkungen für jede Form der Entsendung, einschließlich der Arbeitskräfteüberlassung - soweit sie nicht von der Dienstleistungsfreiheit umfasst ist - festgestellt worden wäre. Im Gegenteil hat der EuGH im Urteil C 168/04 ausdrücklich ausgesprochen, ein Mitgliedstaat darf kontrollieren, "ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den Dienstleisungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen vergleiche Urteile Rush Portuguesa, Kommission/Luxembourg)". Das Urteil im Fall Kommission/Luxembourg enthält eine gleichlautende Aussage. Aus diesen Ausführungen und letztendlich mit den Ausführungen in Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus ua, wird deutlich, dass der EuGH - auch nach Erlassung der Dienstleistungsrichtlinie 96/71/EG -
an seiner im Urteil im Fall Rush Portuguesa vertretenen Auffassung festhält, wonach die Dienstleistungsfreiheit nicht dazu berechtigt, nicht freizügigkeitsberechtigte Personen im Wege der Arbeitskräfteüberlassung dem Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates zuzuführen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61989J0113 Rush Portuguesa VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090082.X03Im RIS seit
13.07.2011Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015