RS Vwgh 2011/5/30 2011/09/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2011
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1T
E3L E05202000
E3L E06202000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
59/04 EU - EWR
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11997E049 EG Art49;
12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union Anh12;
12003TN10/01 Beitrittsvertrag Ungarn - 1/Freizügigkeit Art24 ;
12010E056 AEUV Art56;
12010E057 AEUV Art57;
31996L0071 Entsende-RL;
61989CJ0113 Rush Portuguesa VORAB;
62003CJ0445 Kommission / Luxemburg;
62004CJ0168 Kommission / Österreich;
62009CJ0307 Vicoplus VORAB;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §18 Abs12;
AuslBG §32a;
EURallg;
VwRallg;
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/09/0083 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0084 E 30. Mai 2011

Rechtssatz

Der EuGH hat bereits im Urteil vom 21. Oktober 2004, C 445/03, Kommission gegen Luxemburg, als auch im Urteil vom 21. September 2006, C 168/04, Kommission gegen Österreich, mit ausdrücklichem Verweis auf das Urteil vom27. März 1990, C-113/89, Rush Portuguesa, festgestellt, dass die Arbeitskräfteüberlassung nicht (ausschließlich) unter dem Gesichtspunkt des Art. 49 EG zu beurteilen ist. Letztendlich erging das Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus ua, im dem der EuGH seine Vorjudikatur fortführte. Aus der im Urteil C 168/04, enthaltenen Aussage "Das Verfahren der EU-Entsendebestätigung kann jedoch nicht als geeignetes Mittel zur Erreichung des von der österreichischen Regierung genannten Zieles angesehen werden", weil die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung als vor Aufnahme der Tätigkeit einzuhaltendes Genehmigungsverfahren erachtet wurde, konnte schon vor dem Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus ua, nur geschlossen werden, dass die damals nach dem AuslBG angewendete EU-Entsendebestätigung für jenen Bereich nicht zulässig war, welcher der Dienstleistungsfreiheit unterlag. Mit dem Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus ua, hat der EuGH jedoch klargestellt, dass diese Aussage keinesfalls so verstanden werden darf, dass damit generell die Unzulässigkeit von Beschränkungen für jede Form der Entsendung, einschließlich der Arbeitskräfteüberlassung - soweit sie nicht von der Dienstleistungsfreiheit umfasst ist - festgestellt worden wäre. Im Gegenteil hat der EuGH im Urteil C 168/04 ausdrücklich ausgesprochen, ein Mitgliedstaat darf kontrollieren, "ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den Dienstleisungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (vgl. Urteile Rush Portuguesa, Kommission/Luxembourg)". Das Urteil im Fall Kommission/Luxembourg enthält eine gleichlautende Aussage. Aus diesen Ausführungen und letztendlich mit den Ausführungen in Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus ua, wird deutlich, dass der EuGH - auch nach Erlassung der Dienstleistungsrichtlinie 96/71/EG -Der EuGH hat bereits im Urteil vom 21. Oktober 2004, C 445/03, Kommission gegen Luxemburg, als auch im Urteil vom 21. September 2006, C 168/04, Kommission gegen Österreich, mit ausdrücklichem Verweis auf das Urteil vom27. März 1990, C-113/89, Rush Portuguesa, festgestellt, dass die Arbeitskräfteüberlassung nicht (ausschließlich) unter dem Gesichtspunkt des Artikel 49, EG zu beurteilen ist. Letztendlich erging das Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus ua, im dem der EuGH seine Vorjudikatur fortführte. Aus der im Urteil C 168/04, enthaltenen Aussage "Das Verfahren der EU-Entsendebestätigung kann jedoch nicht als geeignetes Mittel zur Erreichung des von der österreichischen Regierung genannten Zieles angesehen werden", weil die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung als vor Aufnahme der Tätigkeit einzuhaltendes Genehmigungsverfahren erachtet wurde, konnte schon vor dem Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus ua, nur geschlossen werden, dass die damals nach dem AuslBG angewendete EU-Entsendebestätigung für jenen Bereich nicht zulässig war, welcher der Dienstleistungsfreiheit unterlag. Mit dem Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus ua, hat der EuGH jedoch klargestellt, dass diese Aussage keinesfalls so verstanden werden darf, dass damit generell die Unzulässigkeit von Beschränkungen für jede Form der Entsendung, einschließlich der Arbeitskräfteüberlassung - soweit sie nicht von der Dienstleistungsfreiheit umfasst ist - festgestellt worden wäre. Im Gegenteil hat der EuGH im Urteil C 168/04 ausdrücklich ausgesprochen, ein Mitgliedstaat darf kontrollieren, "ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den Dienstleisungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen vergleiche Urteile Rush Portuguesa, Kommission/Luxembourg)". Das Urteil im Fall Kommission/Luxembourg enthält eine gleichlautende Aussage. Aus diesen Ausführungen und letztendlich mit den Ausführungen in Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus ua, wird deutlich, dass der EuGH - auch nach Erlassung der Dienstleistungsrichtlinie 96/71/EG -

an seiner im Urteil im Fall Rush Portuguesa vertretenen Auffassung festhält, wonach die Dienstleistungsfreiheit nicht dazu berechtigt, nicht freizügigkeitsberechtigte Personen im Wege der Arbeitskräfteüberlassung dem Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates zuzuführen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989J0113 Rush Portuguesa VORAB
EuGH 62009J0307 Vicoplus VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090082.X03

Im RIS seit

13.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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