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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union Anh12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/09/0083 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0084 E 30. Mai 2011Rechtssatz
Die Untersagung der Beschäftigung von von einem Arbeitgeber in einem EWR-Mitgliedstaat nach Österreich entsandten und hier überlassenen Ausländern ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung oder sonstigen Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG ist zulässig (vgl. E 15. Mai 2009, 2006/09/0157-0159; E 31. Juli 2009, 2008/09/0261). Dieses Ergebnis ist auch im Lichte des Urteiles des EuGH vom 10. Februar 2011, C-307/09 bis 309/09, Vicoplus ua) für die Geltungsdauer der Übergangsregelungen der Beitrittsakte Ungarn aufrecht zu erhalten.Die Untersagung der Beschäftigung von von einem Arbeitgeber in einem EWR-Mitgliedstaat nach Österreich entsandten und hier überlassenen Ausländern ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung oder sonstigen Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG ist zulässig vergleiche E 15. Mai 2009, 2006/09/0157-0159; E 31. Juli 2009, 2008/09/0261). Dieses Ergebnis ist auch im Lichte des Urteiles des EuGH vom 10. Februar 2011, C-307/09 bis 309/09, Vicoplus ua) für die Geltungsdauer der Übergangsregelungen der Beitrittsakte Ungarn aufrecht zu erhalten.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009J0307 Vicoplus VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090082.X02Im RIS seit
13.07.2011Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015