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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union Anh12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/09/0083 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0084 E 30. Mai 2011Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/09/0092 E 30. Mai 2011 RS 1 (Hier: Bei der Dienstleistung der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine solche, "die gerade darin besteh(t), dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates Arbeitnehmer zuzuführen" (vgl. Urteil EuGH 27. März 1990, C- 113/89 (Rush Portuguesa)). Die Tätigkeit der Arbeitskräfte unterliegt den nach Z. 5 des Anhanges X der Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte der Republik Ungarn zur Europäischen Union vorgesehenen Beschränkungen.)Stammrechtssatz
Die Art. 56 AEUV und 57 AEUV verbieten es nicht, dass ein Mitgliedstaat während der in Kapitel 2 Nr. 2 des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Übergangszeit die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern iSd Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG in sein Hoheitsgebiet von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht (vgl. Urteil EuGh 10. Februar 2011, C-307/09 bis 309/09, Vicoplus). Die in diesem Urteil enthaltenen Aussagen des EuGH sind auch auf die für Österreich geltenden Übergangsregelungen in der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich von Staatsbürgern aller neu beigetretenen Staaten in gleicher Weise anzuwenden. Die Beschäftigung der durch eine Firma in Tschechien überlassenen tschechischen Staatsangehörigen ist daher nicht anders zu werten als die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet überlassen wurden (vgl. E 30. Mai 2011, 2011/09/0082, 0083).Die Artikel 56, AEUV und 57 AEUV verbieten es nicht, dass ein Mitgliedstaat während der in Kapitel 2 Nr. 2 des Anhangs römisch zwölf der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Übergangszeit die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern iSd Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG in sein Hoheitsgebiet von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht vergleiche Urteil EuGh 10. Februar 2011, C-307/09 bis 309/09, Vicoplus). Die in diesem Urteil enthaltenen Aussagen des EuGH sind auch auf die für Österreich geltenden Übergangsregelungen in der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich von Staatsbürgern aller neu beigetretenen Staaten in gleicher Weise anzuwenden. Die Beschäftigung der durch eine Firma in Tschechien überlassenen tschechischen Staatsangehörigen ist daher nicht anders zu werten als die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet überlassen wurden vergleiche E 30. Mai 2011, 2011/09/0082, 0083).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009J0307 Vicoplus VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090082.X01Im RIS seit
13.07.2011Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015