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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/09/0006 2011/09/0008 2011/09/0007Rechtssatz
Steht im Zusammenhang mit der Abgrenzung gemäß § 4 Abs. 1 AÜG schon nach dem Vertragswillen fest, dass der Zweck in der Überlassung von Arbeitskräften liegt, so ist eine Abgrenzung iSd § 4 Abs. 2 AÜG nicht mehr notwendig.Steht im Zusammenhang mit der Abgrenzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AÜG schon nach dem Vertragswillen fest, dass der Zweck in der Überlassung von Arbeitskräften liegt, so ist eine Abgrenzung iSd Paragraph 4, Absatz 2, AÜG nicht mehr notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090005.X03Im RIS seit
07.07.2011Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016