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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/09/0006 2011/09/0008 2011/09/0007Rechtssatz
Im Falle einer Sicherheitsdienstleistung durch einen Betrieb, dessen Betriebsaufgaben wesentlich derartige Sicherheitsdienstleistungen sind, zählt der konkrete Einsatzort - ähnlich einer Baustelle einer Baufirma - zum Betrieb des Sicherheitsdienstleisters. (Hier: Zutrittskontrollbereiche der Fanzonen der Fußballveranstaltung, die den Fans zugänglich sind; § 28 Abs. 7 AuslBG kommt nicht zur Anwendung.)Im Falle einer Sicherheitsdienstleistung durch einen Betrieb, dessen Betriebsaufgaben wesentlich derartige Sicherheitsdienstleistungen sind, zählt der konkrete Einsatzort - ähnlich einer Baustelle einer Baufirma - zum Betrieb des Sicherheitsdienstleisters. (Hier: Zutrittskontrollbereiche der Fanzonen der Fußballveranstaltung, die den Fans zugänglich sind; Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG kommt nicht zur Anwendung.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090005.X02Im RIS seit
07.07.2011Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016