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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/09/0006 2011/09/0008 2011/09/0007Rechtssatz
In Strafverfahren nach § 28 Abs. 1 AuslBG richtet sich die Verfolgungsverjährungszeit nicht nach § 31 Abs. 2 VStG, sondern nach der lex specialis des § 28 Abs. 2 AuslBG und beträgt ein Jahr. (Hier: Die als erste Verfolgungshandlung angeführte Aufforderung zur Rechtfertigung erging rechtzeitig innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist.)In Strafverfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG richtet sich die Verfolgungsverjährungszeit nicht nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG, sondern nach der lex specialis des Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG und beträgt ein Jahr. (Hier: Die als erste Verfolgungshandlung angeführte Aufforderung zur Rechtfertigung erging rechtzeitig innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090005.X01Im RIS seit
07.07.2011Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016