Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde irrt, wenn sie die Auffassung vertritt, "dass die Richtigkeit von ärztlichen Gutachten niemals von einer Dienstbehörde in Zweifel gesetzt werden könne bzw. dürfe". Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinander zu setzen und darzulegen, auf Grund welcher Erwägungen sie als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung dem einen oder dem anderen Gutachten folgt (vgl. zur Verpflichtung der Dienstbehörde die Schlüssigkeit eines Gutachtens "kritisch zu prüfen" und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen etwa das E vom 28. April 1993, 92/12/0055, m.w.H.).Die Behörde irrt, wenn sie die Auffassung vertritt, "dass die Richtigkeit von ärztlichen Gutachten niemals von einer Dienstbehörde in Zweifel gesetzt werden könne bzw. dürfe". Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinander zu setzen und darzulegen, auf Grund welcher Erwägungen sie als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung dem einen oder dem anderen Gutachten folgt vergleiche zur Verpflichtung der Dienstbehörde die Schlüssigkeit eines Gutachtens "kritisch zu prüfen" und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen etwa das E vom 28. April 1993, 92/12/0055, m.w.H.).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Begründung Begründungsmangel Sachverständiger Arzt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120136.X02Im RIS seit
14.07.2011Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017