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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Rechtssatz
Die Behörde ist keinesfalls verpflichtet, mit ihrem Anspruch gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 auch gegen die dem Beamten behauptetermaßen zustehenden weiteren Ansprüche (Umzugsvergütung, Wohnkostenzuschuss gemäß § 21c GehG 1956, Ersatz der "Kosten für quartalsmäßige Familienheimreisen analog den Bestimmungen für Verbindungsbeamte", An- und Heimreisekosten sowie "Ersatz der vorläufigen Unterkunftskosten") aufzurechnen. Der Beamte könnte seinerseits mit den ihm behauptetermaßen zustehenden Ansprüchen gegen die offene Restforderung des Bundes gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 aufrechnen, was jedenfalls dann zulässig wäre, wenn diese Ansprüche (über entsprechenden Antrag des Beamten) durch rechtskräftigen Bescheid der Dienstbehörde bemessen wären (in einem solchen Verfahren wäre auch die Frage einer allfälligen Verfristung darauf gerichteter Anträge zu klären).Die Behörde ist keinesfalls verpflichtet, mit ihrem Anspruch gemäß Paragraph 39 a, Absatz 4, BDG 1979 auch gegen die dem Beamten behauptetermaßen zustehenden weiteren Ansprüche (Umzugsvergütung, Wohnkostenzuschuss gemäß Paragraph 21 c, GehG 1956, Ersatz der "Kosten für quartalsmäßige Familienheimreisen analog den Bestimmungen für Verbindungsbeamte", An- und Heimreisekosten sowie "Ersatz der vorläufigen Unterkunftskosten") aufzurechnen. Der Beamte könnte seinerseits mit den ihm behauptetermaßen zustehenden Ansprüchen gegen die offene Restforderung des Bundes gemäß Paragraph 39 a, Absatz 4, BDG 1979 aufrechnen, was jedenfalls dann zulässig wäre, wenn diese Ansprüche (über entsprechenden Antrag des Beamten) durch rechtskräftigen Bescheid der Dienstbehörde bemessen wären (in einem solchen Verfahren wäre auch die Frage einer allfälligen Verfristung darauf gerichteter Anträge zu klären).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120102.X09Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018