RS Vwgh 2011/5/30 2010/12/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2011
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1438;
BDG 1979 §39a Abs4 idF 1994/665;
GehG 1956 §21a idF 2004/I/176;
GehG 1956 §21b idF 2007/I/053;
GehG 1956 §21c;
  1. BDG 1979 § 39a heute
  2. BDG 1979 § 39a gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 39a gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 39a gültig von 09.08.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  6. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1994 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. BDG 1979 § 39a gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  8. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991

Rechtssatz

Die Behörde ist keinesfalls verpflichtet, mit ihrem Anspruch gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 auch gegen die dem Beamten behauptetermaßen zustehenden weiteren Ansprüche (Umzugsvergütung, Wohnkostenzuschuss gemäß § 21c GehG 1956, Ersatz der "Kosten für quartalsmäßige Familienheimreisen analog den Bestimmungen für Verbindungsbeamte", An- und Heimreisekosten sowie "Ersatz der vorläufigen Unterkunftskosten") aufzurechnen. Der Beamte könnte seinerseits mit den ihm behauptetermaßen zustehenden Ansprüchen gegen die offene Restforderung des Bundes gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 aufrechnen, was jedenfalls dann zulässig wäre, wenn diese Ansprüche (über entsprechenden Antrag des Beamten) durch rechtskräftigen Bescheid der Dienstbehörde bemessen wären (in einem solchen Verfahren wäre auch die Frage einer allfälligen Verfristung darauf gerichteter Anträge zu klären).Die Behörde ist keinesfalls verpflichtet, mit ihrem Anspruch gemäß Paragraph 39 a, Absatz 4, BDG 1979 auch gegen die dem Beamten behauptetermaßen zustehenden weiteren Ansprüche (Umzugsvergütung, Wohnkostenzuschuss gemäß Paragraph 21 c, GehG 1956, Ersatz der "Kosten für quartalsmäßige Familienheimreisen analog den Bestimmungen für Verbindungsbeamte", An- und Heimreisekosten sowie "Ersatz der vorläufigen Unterkunftskosten") aufzurechnen. Der Beamte könnte seinerseits mit den ihm behauptetermaßen zustehenden Ansprüchen gegen die offene Restforderung des Bundes gemäß Paragraph 39 a, Absatz 4, BDG 1979 aufrechnen, was jedenfalls dann zulässig wäre, wenn diese Ansprüche (über entsprechenden Antrag des Beamten) durch rechtskräftigen Bescheid der Dienstbehörde bemessen wären (in einem solchen Verfahren wäre auch die Frage einer allfälligen Verfristung darauf gerichteter Anträge zu klären).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120102.X09

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten