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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1438;Rechtssatz
Der Bund ist in Ansehung der Hereinbringung seiner Ansprüche nach § 39a Abs. 4 BDG 1979 auf Kompensation gegen Ansprüche des Beamten, insbesondere gegen solche aus dem Dienstverhältnis in analoger Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen nachgerade angewiesen (vgl. hiezu H. Zens, Zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, ZÖR (2010) 667 ff, hier 701 und das E vom 18. Juni 1993, 90/17/0227, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang gilt, dass im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes analog heranzuziehen sind (Hinweis E vom 15. Dezember 2003, 2003/17/0309). Eine einseitige Aufrechnung kann in diesem Zusammenhang sowohl durch Aufrechnungserklärung des Dienstgebers als auch durch Aufrechnungserklärung des Dienstnehmers erfolgen (vgl. hiezu H. Zens, a.a.O., 698 bzw. 701). Während nach herrschender zivilrechtlicher Lehre und Rechtsprechung die Liquidität der Gegenforderung nicht verlangt wird, kommt dem Erfordernis "formeller Liquidität", das heißt einer rechtskräftigen Feststellung jener Forderung, mit der aufgerechnet wird, sofern diese nicht unbestritten ist, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu (vgl. hiezu näher die Darstellung bei H. Zens, a.a.O., 697 ff).Der Bund ist in Ansehung der Hereinbringung seiner Ansprüche nach Paragraph 39 a, Absatz 4, BDG 1979 auf Kompensation gegen Ansprüche des Beamten, insbesondere gegen solche aus dem Dienstverhältnis in analoger Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen nachgerade angewiesen vergleiche hiezu H. Zens, Zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, ZÖR (2010) 667 ff, hier 701 und das E vom 18. Juni 1993, 90/17/0227, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang gilt, dass im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes analog heranzuziehen sind (Hinweis E vom 15. Dezember 2003, 2003/17/0309). Eine einseitige Aufrechnung kann in diesem Zusammenhang sowohl durch Aufrechnungserklärung des Dienstgebers als auch durch Aufrechnungserklärung des Dienstnehmers erfolgen vergleiche hiezu H. Zens, a.a.O., 698 bzw. 701). Während nach herrschender zivilrechtlicher Lehre und Rechtsprechung die Liquidität der Gegenforderung nicht verlangt wird, kommt dem Erfordernis "formeller Liquidität", das heißt einer rechtskräftigen Feststellung jener Forderung, mit der aufgerechnet wird, sofern diese nicht unbestritten ist, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu vergleiche hiezu näher die Darstellung bei H. Zens, a.a.O., 697 ff).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120102.X08Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018