RS Vwgh 2011/5/30 2010/12/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §1438;
BDG 1979 §39a Abs4 idF 1994/665;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 39a heute
  2. BDG 1979 § 39a gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 39a gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 39a gültig von 09.08.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  6. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1994 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. BDG 1979 § 39a gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  8. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991

Rechtssatz

Der Bund ist in Ansehung der Hereinbringung seiner Ansprüche nach § 39a Abs. 4 BDG 1979 auf Kompensation gegen Ansprüche des Beamten, insbesondere gegen solche aus dem Dienstverhältnis in analoger Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen nachgerade angewiesen (vgl. hiezu H. Zens, Zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, ZÖR (2010) 667 ff, hier 701 und das E vom 18. Juni 1993, 90/17/0227, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang gilt, dass im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes analog heranzuziehen sind (Hinweis E vom 15. Dezember 2003, 2003/17/0309). Eine einseitige Aufrechnung kann in diesem Zusammenhang sowohl durch Aufrechnungserklärung des Dienstgebers als auch durch Aufrechnungserklärung des Dienstnehmers erfolgen (vgl. hiezu H. Zens, a.a.O., 698 bzw. 701). Während nach herrschender zivilrechtlicher Lehre und Rechtsprechung die Liquidität der Gegenforderung nicht verlangt wird, kommt dem Erfordernis "formeller Liquidität", das heißt einer rechtskräftigen Feststellung jener Forderung, mit der aufgerechnet wird, sofern diese nicht unbestritten ist, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu (vgl. hiezu näher die Darstellung bei H. Zens, a.a.O., 697 ff).Der Bund ist in Ansehung der Hereinbringung seiner Ansprüche nach Paragraph 39 a, Absatz 4, BDG 1979 auf Kompensation gegen Ansprüche des Beamten, insbesondere gegen solche aus dem Dienstverhältnis in analoger Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen nachgerade angewiesen vergleiche hiezu H. Zens, Zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, ZÖR (2010) 667 ff, hier 701 und das E vom 18. Juni 1993, 90/17/0227, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang gilt, dass im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes analog heranzuziehen sind (Hinweis E vom 15. Dezember 2003, 2003/17/0309). Eine einseitige Aufrechnung kann in diesem Zusammenhang sowohl durch Aufrechnungserklärung des Dienstgebers als auch durch Aufrechnungserklärung des Dienstnehmers erfolgen vergleiche hiezu H. Zens, a.a.O., 698 bzw. 701). Während nach herrschender zivilrechtlicher Lehre und Rechtsprechung die Liquidität der Gegenforderung nicht verlangt wird, kommt dem Erfordernis "formeller Liquidität", das heißt einer rechtskräftigen Feststellung jener Forderung, mit der aufgerechnet wird, sofern diese nicht unbestritten ist, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu vergleiche hiezu näher die Darstellung bei H. Zens, a.a.O., 697 ff).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120102.X08

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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