Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §39a Abs4 idF 1994/665;Rechtssatz
Gerät der Beamte mit der Erbringung der ihm gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 obliegenden Geldleistung in Verzug, so gewähren zivilrechtliche Lehre und Praxis dem Gläubiger das Recht zu wählen, ob er Zahlung in Fremdwährung oder in Inlandswährung erlangen will. Dabei ist er auch berechtigt, die Zahlung nach dem Kurswert am Zahlungstag zu verlangen. Der säumige Schuldner, dem die Leistung des mit dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz ermittelten Gegenwerts in Inlandswährung einer Fremdwährung obliegt, kann nicht geltend machen, dass er im Falle einer weiteren ungerechtfertigten Verzögerung einen geringeren Wert in Inlandswährung zu zahlen hätte (vgl. Schubert in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch I3, Rz 3 zu §§ 985-987).Gerät der Beamte mit der Erbringung der ihm gemäß Paragraph 39 a, Absatz 4, BDG 1979 obliegenden Geldleistung in Verzug, so gewähren zivilrechtliche Lehre und Praxis dem Gläubiger das Recht zu wählen, ob er Zahlung in Fremdwährung oder in Inlandswährung erlangen will. Dabei ist er auch berechtigt, die Zahlung nach dem Kurswert am Zahlungstag zu verlangen. Der säumige Schuldner, dem die Leistung des mit dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz ermittelten Gegenwerts in Inlandswährung einer Fremdwährung obliegt, kann nicht geltend machen, dass er im Falle einer weiteren ungerechtfertigten Verzögerung einen geringeren Wert in Inlandswährung zu zahlen hätte vergleiche Schubert in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch I3, Rz 3 zu Paragraphen 985 -, 987,).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120102.X05Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018