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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §39a Abs4 idF 1994/665;Rechtssatz
§ 39a Abs. 4 BDG 1979 verpflichtet den Beamten, den von ihm empfangenen Fremdwährungsbetrag am Tag des Erhaltens an den Bund abzuführen. Bei diesem Anspruch handelte es sich um eine nicht effektive Fremdwährungsschuld, die im Inland zahlbar war. In analoger Anwendung der diesbezüglichen Grundsätze des bürgerlichen Rechtes (vgl. hiezu Schubert in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch I3, Rz 3 zu §§ 985 - 987) dürfen derartige Schulden unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Zahlung am Zahlungsort geltenden Kurses in Inlandswährung bezahlt werden. Dabei handelt es sich um eine Ersetzungsbefugnis des Schuldners, von der er nicht Gebrauch machen muss.Paragraph 39 a, Absatz 4, BDG 1979 verpflichtet den Beamten, den von ihm empfangenen Fremdwährungsbetrag am Tag des Erhaltens an den Bund abzuführen. Bei diesem Anspruch handelte es sich um eine nicht effektive Fremdwährungsschuld, die im Inland zahlbar war. In analoger Anwendung der diesbezüglichen Grundsätze des bürgerlichen Rechtes vergleiche hiezu Schubert in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch I3, Rz 3 zu Paragraphen 985, - 987) dürfen derartige Schulden unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Zahlung am Zahlungsort geltenden Kurses in Inlandswährung bezahlt werden. Dabei handelt es sich um eine Ersetzungsbefugnis des Schuldners, von der er nicht Gebrauch machen muss.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120102.X04Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018