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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AZHG 1999 §1 Abs1 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 39a Abs. 4 BDG 1979 sind Zuwendungen von dritter Seite nicht nur dann abzuführen, wenn sie der Beamte "für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist" erhält, sondern auch dann, wenn er diese Zuwendungen "im Zusammenhang mit ihr" erhält. Weiters stellt § 39a Abs. 5 erster Satz letzter Halbsatz leg. cit. ausdrücklich klar, dass ein teilweiser Verzicht unzulässig ist (vgl. die in den Materialien zur Anfügung des § 39a Abs. 5 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, RV 223 BlgNR. XIX. GP., 23 f angeführten Gründe). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien gleichfalls ergibt, bezweckt das Gesetz ausdrücklich zu erreichen, "dass ein- und derselbe (Mehr-)- Aufwand nicht doppelt abgegolten werden soll".Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 39 a, Absatz 4, BDG 1979 sind Zuwendungen von dritter Seite nicht nur dann abzuführen, wenn sie der Beamte "für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist" erhält, sondern auch dann, wenn er diese Zuwendungen "im Zusammenhang mit ihr" erhält. Weiters stellt Paragraph 39 a, Absatz 5, erster Satz letzter Halbsatz leg. cit. ausdrücklich klar, dass ein teilweiser Verzicht unzulässig ist vergleiche die in den Materialien zur Anfügung des Paragraph 39 a, Absatz 5, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,, Regierungsvorlage 223 BlgNR. römisch neunzehn. GP., 23 f angeführten Gründe). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien gleichfalls ergibt, bezweckt das Gesetz ausdrücklich zu erreichen, "dass ein- und derselbe (Mehr-)- Aufwand nicht doppelt abgegolten werden soll".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120102.X01Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018