Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Vorlage eines von einem Vertrauensarzt erstellten "Befundberichtes", das einer Untergliederung in Befund einerseits und Gutachten im engeren Sinn andererseits entbehrt (zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 150 f zu § 52 AVG wiedergegebene Rsp), kann nicht als Entgegentreten gegen die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene gesehen werden (vgl. wiederum etwa die in Walter/Thienel, aaO, unter E 244 f zu § 52 AVG zitierte Rsp).Die Vorlage eines von einem Vertrauensarzt erstellten "Befundberichtes", das einer Untergliederung in Befund einerseits und Gutachten im engeren Sinn andererseits entbehrt (zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten vergleiche etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 150 f zu Paragraph 52, AVG wiedergegebene Rsp), kann nicht als Entgegentreten gegen die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene gesehen werden vergleiche wiederum etwa die in Walter/Thienel, aaO, unter E 244 f zu Paragraph 52, AVG zitierte Rsp).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120068.X02Im RIS seit
20.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014