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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0202 E 17. Oktober 2001 RS 4Stammrechtssatz
Bei Auslegung des Begriffes der Erwerbsunfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage. Nicht der ärztliche Sachverständige hat diese Frage zu beurteilen und Feststellungen zu treffen, sondern die zur Entscheidung berufene Behörde. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, der zur Entscheidung berufenen Behörde bei der Feststellung des Sachverhaltes die fachkundigen Grundlagen zu liefern, die eine Auseinandersetzung mit dem gesamten Leidenszustand im Hinblick auf die abstrakte Eingliederungsmöglichkeit in den Arbeitsprozess ermöglichen.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120068.X01Im RIS seit
20.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014