TE Vwgh Beschluss 1992/10/19 92/10/0402

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Veröffentlicht am 19.10.1992
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
NatSchG Bgld 1990;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der C in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992, Zl. IV-1121/612-1992, betreffend die Festsetzung des Beginnes einer in einem naturschutzbehördlichen Bescheid vorgesehenen Frist, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und den angefochtenen Erledigungen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit dem zur hg. Zl. 92/10/0191 in Beschwerde gezogenen naturschutzbehördlichen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992, der dieselbe Geschäftszahl wie die hier angefochtene Erledigung trägt, wurden der Beschwerdeführerin als Eigentümerin von Liegenschaftsanteilen des "Seeparks U" neue und zusätzliche, den seinerzeitigen naturschutzbehördlichen Genehmigungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 27. September 1974 teilweise ergänzende Auflagen vorgeschrieben. Diese sollen eine hotelmäßige Nutzung der Objekte bzw. von Ersatzobjekten durch Feriengäste im Interesse des Fremdenverkehrs sicherstellen.

1.2. Mit Datum vom 13. Juli 1992 erging unter derselben Geschäftszahl und dem Betreff "Beiliegender Bescheid I. Spruchteil K. Bekanntgabe des Beginntermins für die Frist zum Abschluß eines Verwaltungsvertrages" an alle Eigentümer und Fruchtgenußberechtigten im Seepark U folgende Erledigung der Burgenländischen Landesregierung:

"Sehr geehrte Damen und HerrenÜ

Im beiliegenden Bescheid finden Sie auch einen Wahlmechanismus zur Wahl einer einheitlichen Verwaltung für die naturschutzrechtlichen Belange im Seepark U, Bauteil I. Der dort genannte Beginntermin für eine zweimonatige Frist wird hiemit von der Behörde mit

1. AUGUST 1992

festgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

KommRat Ehrenhöfler eh.

Landesrat"

1.3. In der vorliegenden Beschwerde wird auch die unter

1.2. wiedergegebene Erledigung als Bescheid qualifiziert und als solcher bekämpft.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Der gegenständliche Beschwerdefall entspricht in Ansehung des maßgebenden Sachverhaltes und der entscheidenden Rechtsfrage jenem Fall, der dem hg. Beschluß vom 28. September 1992, Zl. 92/10/0383, zugrundelag. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte aus den dort dargelegten Erwägungen, auf die im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung und beurteilte diese als (Verfahrens)Anordnung, der jedenfalls die für den Bescheid typische selbständige Anfechtbarkeit - sei es im administrativen Instanzenzug, sei es als letztinstanzlicher Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof - mangelt.

2.2. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die nicht als Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu wertende Bestimmung des Fristbeginnes für den Abschluß eines Verwaltungsvertrages wendet, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

2.3. Über die Beschwerde gegen den naturschutzbehördlichen Bescheid vom 13. Juli 1992 wird gesondert entschieden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100402.X00

Im RIS seit

19.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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