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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
ASVG §231;Rechtssatz
Der erste Satz des § 236b Abs. 5a BDG 1979 umfasst auch den Fall, dass nur ein Teil eines beitragsfrei nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Monats nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entfertigt wurde. Da aber eine Entfertigung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigungsdauer d. h. der Versicherungszeit) verrechnungstechnisch (anders als das Regelungssystem nach § 53 PG 1965) immer für volle Versicherungsmonate (vgl. hier: § 231 ASVG) erfolgt, kann das nur bedeuten, dass es auf die tatsächliche Dauer der versicherungspflichtigen Zeit (Beschäftigung) ankommt, also auf die Versicherungszeit, die der Ermittlung des Erstattungsbetrages in Versicherungsmonaten zugrunde liegt, und die in einer (hier: nach § 53 Abs. 2 lit. i PG 1965) angerechneten Ruhegenussvordienstzeit ihre Deckung findet, weil nur bei diesem Verständnis auch bloß ein Teil des beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeitenmonats "entfertigt" werden konnte. Damit gibt der Gesetzgeber hinreichend zu erkennen, dass es auch im Anwendungsbereich des § 236b Abs. 5a BDG 1979 auf die tatsächliche Beschäftigungszeit ankommt.Der erste Satz des Paragraph 236 b, Absatz 5 a, BDG 1979 umfasst auch den Fall, dass nur ein Teil eines beitragsfrei nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Monats nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entfertigt wurde. Da aber eine Entfertigung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigungsdauer d. h. der Versicherungszeit) verrechnungstechnisch (anders als das Regelungssystem nach Paragraph 53, PG 1965) immer für volle Versicherungsmonate vergleiche hier: Paragraph 231, ASVG) erfolgt, kann das nur bedeuten, dass es auf die tatsächliche Dauer der versicherungspflichtigen Zeit (Beschäftigung) ankommt, also auf die Versicherungszeit, die der Ermittlung des Erstattungsbetrages in Versicherungsmonaten zugrunde liegt, und die in einer (hier: nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera i, PG 1965) angerechneten Ruhegenussvordienstzeit ihre Deckung findet, weil nur bei diesem Verständnis auch bloß ein Teil des beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeitenmonats "entfertigt" werden konnte. Damit gibt der Gesetzgeber hinreichend zu erkennen, dass es auch im Anwendungsbereich des Paragraph 236 b, Absatz 5 a, BDG 1979 auf die tatsächliche Beschäftigungszeit ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120062.X02Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011