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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs6;Rechtssatz
Der zweite (und dritte) Satz des Art. 139 Abs. 6 B-VG ist sinngemäß auch auf jene Fälle anzuwenden , in denen der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine Verordnung gesetzwidrig war (Hinweis E vom 15. Dezember 1995, 94/17/0180). Von dieser Rechtsauffassung geht offenkundig auch der Verfassungsgerichtshof aus, wenn er etwa in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2003, G 231/02; V 59/02 = VfSlg. Nr. 16.904/2003, seine Feststellung, wonach eine näher genannte Verordnung gesetzwidrig war, mit der Anordnung gemäß Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz letzter Halbsatz B-VG verband, dass diese nicht mehr anzuwenden sei. Eine derartige Anordnung wäre aber sinnwidrig, wenn der zweite Satz des Art. 139 Abs. 6 B-VG auf Fälle, in denen der Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit einer außer Kraft getretenen Verordnung feststellt, gar nicht anwendbar wäre (zur entsprechenden Problemstellung nach Art. 140 Abs. 7 B-VG das zu einer gleichartigen Lösung gelangende E vom 19. Oktober 1979, 2372/79, sowie die bei Rohregger in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 342 f zu Art. 140 B-VG wiedergegebene rsp des VfGH).Der zweite (und dritte) Satz des Artikel 139, Absatz 6, B-VG ist sinngemäß auch auf jene Fälle anzuwenden , in denen der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine Verordnung gesetzwidrig war (Hinweis E vom 15. Dezember 1995, 94/17/0180). Von dieser Rechtsauffassung geht offenkundig auch der Verfassungsgerichtshof aus, wenn er etwa in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2003, G 231/02; römisch fünf 59/02 = VfSlg. Nr. 16.904/2003, seine Feststellung, wonach eine näher genannte Verordnung gesetzwidrig war, mit der Anordnung gemäß Artikel 139, Absatz 6, zweiter Satz letzter Halbsatz B-VG verband, dass diese nicht mehr anzuwenden sei. Eine derartige Anordnung wäre aber sinnwidrig, wenn der zweite Satz des Artikel 139, Absatz 6, B-VG auf Fälle, in denen der Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit einer außer Kraft getretenen Verordnung feststellt, gar nicht anwendbar wäre (zur entsprechenden Problemstellung nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG das zu einer gleichartigen Lösung gelangende E vom 19. Oktober 1979, 2372/79, sowie die bei Rohregger in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 342 f zu Artikel 140, B-VG wiedergegebene rsp des VfGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120034.X05Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018