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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1438;Rechtssatz
Im System der analog anzuwendenden Aufrechnungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes ist auch das gesetzliche Aufrechnungsverbot nach § 293 Abs. 3 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (im Folgenden: EO), zu beachten, welches u.a. bezweckt, ein Unterlaufen der Pfändungsbeschränkungen der §§ 290a ff EO, welche auch für die Ruhebezüge des Beamten (gegen die hier aufgerechnet wurde) gelten, zu verhindern.Im System der analog anzuwendenden Aufrechnungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes ist auch das gesetzliche Aufrechnungsverbot nach Paragraph 293, Absatz 3, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (im Folgenden: EO), zu beachten, welches u.a. bezweckt, ein Unterlaufen der Pfändungsbeschränkungen der Paragraphen 290 a, ff EO, welche auch für die Ruhebezüge des Beamten (gegen die hier aufgerechnet wurde) gelten, zu verhindern.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120034.X04Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018