RS Vwgh 2011/5/30 2010/12/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

ABGB §1438;
PG 1965 §13a;
VwRallg;
  1. PG 1965 § 13a heute
  2. PG 1965 § 13a gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  3. PG 1965 § 13a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. PG 1965 § 13a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. PG 1965 § 13a gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  6. PG 1965 § 13a gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. PG 1965 § 13a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  8. PG 1965 § 13a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 13a gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  10. PG 1965 § 13a gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. PG 1965 § 13a gültig von 01.07.1993 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993

Rechtssatz

Eine einseitige Aufrechnung durch Aufrechnungserklärung wirkt auch im Bereich des öffentlichen Rechts - entsprechend der von der zivilrechtlichen Lehre und Rechtsprechung entwickelten Dogmatik - bis zu dem Zeitpunkt zurück, in welchem die Forderungen einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenüber gestanden sind (Hinweis E vom 21. Oktober 2003, 2001/06/0135). Darüber hinaus müssen die einander gegenseitig gegenüber stehenden Forderungen wirksam entstanden, klagbar (bemessbar), fällig und gleichartig sein, wobei weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Aufrechnungsverbot bestehen darf (Hinweis E vom 14. September 1993, 93/15/0009). Während nach herrschender zivilrechtlicher Lehre und Rechtsprechung die Liquidität der Gegenforderung nicht verlangt wird, kommt dem Erfordernis "formeller Liquidität", das heißt einer rechtskräftigen Feststellung jener Forderung, mit der aufgerechnet wird, sofern diese nicht unbestritten ist, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu (vgl. hiezu näher die Darstellung bei H. Zens, Zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, ZÖR (2010), 697 ff).Eine einseitige Aufrechnung durch Aufrechnungserklärung wirkt auch im Bereich des öffentlichen Rechts - entsprechend der von der zivilrechtlichen Lehre und Rechtsprechung entwickelten Dogmatik - bis zu dem Zeitpunkt zurück, in welchem die Forderungen einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenüber gestanden sind (Hinweis E vom 21. Oktober 2003, 2001/06/0135). Darüber hinaus müssen die einander gegenseitig gegenüber stehenden Forderungen wirksam entstanden, klagbar (bemessbar), fällig und gleichartig sein, wobei weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Aufrechnungsverbot bestehen darf (Hinweis E vom 14. September 1993, 93/15/0009). Während nach herrschender zivilrechtlicher Lehre und Rechtsprechung die Liquidität der Gegenforderung nicht verlangt wird, kommt dem Erfordernis "formeller Liquidität", das heißt einer rechtskräftigen Feststellung jener Forderung, mit der aufgerechnet wird, sofern diese nicht unbestritten ist, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu vergleiche hiezu näher die Darstellung bei H. Zens, Zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, ZÖR (2010), 697 ff).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120034.X03

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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