Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1438;Rechtssatz
Eine einseitige Aufrechnung durch Aufrechnungserklärung wirkt auch im Bereich des öffentlichen Rechts - entsprechend der von der zivilrechtlichen Lehre und Rechtsprechung entwickelten Dogmatik - bis zu dem Zeitpunkt zurück, in welchem die Forderungen einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenüber gestanden sind (Hinweis E vom 21. Oktober 2003, 2001/06/0135). Darüber hinaus müssen die einander gegenseitig gegenüber stehenden Forderungen wirksam entstanden, klagbar (bemessbar), fällig und gleichartig sein, wobei weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Aufrechnungsverbot bestehen darf (Hinweis E vom 14. September 1993, 93/15/0009). Während nach herrschender zivilrechtlicher Lehre und Rechtsprechung die Liquidität der Gegenforderung nicht verlangt wird, kommt dem Erfordernis "formeller Liquidität", das heißt einer rechtskräftigen Feststellung jener Forderung, mit der aufgerechnet wird, sofern diese nicht unbestritten ist, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu (vgl. hiezu näher die Darstellung bei H. Zens, Zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, ZÖR (2010), 697 ff).Eine einseitige Aufrechnung durch Aufrechnungserklärung wirkt auch im Bereich des öffentlichen Rechts - entsprechend der von der zivilrechtlichen Lehre und Rechtsprechung entwickelten Dogmatik - bis zu dem Zeitpunkt zurück, in welchem die Forderungen einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenüber gestanden sind (Hinweis E vom 21. Oktober 2003, 2001/06/0135). Darüber hinaus müssen die einander gegenseitig gegenüber stehenden Forderungen wirksam entstanden, klagbar (bemessbar), fällig und gleichartig sein, wobei weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Aufrechnungsverbot bestehen darf (Hinweis E vom 14. September 1993, 93/15/0009). Während nach herrschender zivilrechtlicher Lehre und Rechtsprechung die Liquidität der Gegenforderung nicht verlangt wird, kommt dem Erfordernis "formeller Liquidität", das heißt einer rechtskräftigen Feststellung jener Forderung, mit der aufgerechnet wird, sofern diese nicht unbestritten ist, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu vergleiche hiezu näher die Darstellung bei H. Zens, Zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, ZÖR (2010), 697 ff).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120034.X03Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018