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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1438;Rechtssatz
Gemäß Art. II Abs. 6 Z. 1 EGVG finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - darunter fällt auch nach der Aufhebung des Art. I EGVG durch BGBl. I 2008/5 u.a. das VVG (siehe dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 17. Auflage, Anm. 1 zu Art. II EGVG) -, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, u.a. keine Anwendung für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes (vgl. hiezu H. Zens, Zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, ZÖR (2010) 667 ff, hier 701). Die nach Art. 18 B-VG erforderliche gesetzliche Deckung findet eine Aufrechnung gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche somit in den analog anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts.Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 6, Ziffer eins, EGVG finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - darunter fällt auch nach der Aufhebung des Artikel römisch eins, EGVG durch BGBl. römisch eins 2008/5 u.a. das VVG (siehe dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 17. Auflage, Anmerkung 1 zu Artikel römisch zwei, EGVG) -, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, u.a. keine Anwendung für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes vergleiche hiezu H. Zens, Zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, ZÖR (2010) 667 ff, hier 701). Die nach Artikel 18, B-VG erforderliche gesetzliche Deckung findet eine Aufrechnung gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche somit in den analog anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120034.X02Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018