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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1438;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 13a PG 1965 bzw. des § 5a NGZG 1971 enthalten keine Ermächtigung, den Pensionssicherungsbeitrag bzw. den Beitrag durch Abzug von den Ruhebezügen hereinzubringen. Dessen ungeachtet ist die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes anerkannt (Hinweis E vom 18. Juni 1993, 90/17/0227, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang gilt, dass im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes analog heranzuziehen sind (Hinweis E vom 15. Dezember 2003, 2003/17/0309). Dies gilt gerade für die Aufrechnung mit jenen Ansprüchen des Bundes, für deren Hereinbringung keine ausdrückliche öffentlich-rechtliche Abzugsermächtigung erteilt wurde, also auch für den in § 13a PG 1965 geregelten Pensionssicherungsbeitrag bzw. Beitrag. Gerade in Ansehung der Hereinbringung dieser Leistungen ist der Bund auf Kompensation gegen Ansprüche des Beamten, insbesondere gegen solche aus dem Dienst- bzw. Ruhestandsverhältnis in analoger Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen nachgerade angewiesen.Die Bestimmungen des Paragraph 13 a, PG 1965 bzw. des Paragraph 5 a, NGZG 1971 enthalten keine Ermächtigung, den Pensionssicherungsbeitrag bzw. den Beitrag durch Abzug von den Ruhebezügen hereinzubringen. Dessen ungeachtet ist die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes anerkannt (Hinweis E vom 18. Juni 1993, 90/17/0227, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang gilt, dass im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes analog heranzuziehen sind (Hinweis E vom 15. Dezember 2003, 2003/17/0309). Dies gilt gerade für die Aufrechnung mit jenen Ansprüchen des Bundes, für deren Hereinbringung keine ausdrückliche öffentlich-rechtliche Abzugsermächtigung erteilt wurde, also auch für den in Paragraph 13 a, PG 1965 geregelten Pensionssicherungsbeitrag bzw. Beitrag. Gerade in Ansehung der Hereinbringung dieser Leistungen ist der Bund auf Kompensation gegen Ansprüche des Beamten, insbesondere gegen solche aus dem Dienst- bzw. Ruhestandsverhältnis in analoger Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen nachgerade angewiesen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120034.X01Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018