RS Vwgh 2011/5/30 2009/12/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
70/08 Privatschulen

Norm

BDG 1979 §208 idF 1997/I/061;
B-VG Art21 Abs3;
PrivSchG 1962 §18 Abs1 idF 1972/290;
PrivSchG 1962 §19 Abs1;
PrivSchG 1962 §20 Abs1;
  1. BDG 1979 § 208 heute
  2. BDG 1979 § 208 gültig ab 28.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. BDG 1979 § 208 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  4. BDG 1979 § 208 gültig von 01.10.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  5. BDG 1979 § 208 gültig von 01.10.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  6. BDG 1979 § 208 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 208 gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0213 E 28. Jänner 2010 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Anknüpfend an Art. 21 Abs. 3 B-VG ist davon auszugehen, dass den Gebietskörperschaften die Diensthoheit über ihre Bediensteten ungeteilt zusteht(vgl. die E vom 27.März 1996, 94/12/0051, dort im Zusammenhang der Zuweisung eines Landeslehrers an eine nicht konfessionelle Privatschule, sowie vom 2.September 1998, 95/12/0086, für den Fall der Zuweisung eines Bundeslehrers an eine nicht konfessionelle Privatschule). Demnach ist die im PrivSchG vorgesehene Subventionierung durch Bereitstellung von öffentlich Bediensteten als "lebende Subvention" derart konstruiert, dass der öffentlich Bedienstete seine aus seinem Dienstverhältnis erfließenden Pflichten im Rahmen der Privatschule zu erbringen hat, ohne dass es zur Begründung eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zum Privatschulerhalter kommt; denn eine Aufgabe der Diensthoheit der Gebietskörperschaften über einen Beamten zu Gunsten eines Privaten müsste verfassungsrechtlich vorgesehen sein. Da eine solche Regelung weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich besteht, kommt es durch die Überlassung eines beamteten Lehrers zur Dienstleistung bei einer Privatschule (- die dessen Zustimmung voraussetzt -) trotz dessen organisatorischer Eingliederung in den dortigen Schulbetrieb nicht zu einer Übertragung der Diensthoheit.Anknüpfend an Artikel 21, Absatz 3, B-VG ist davon auszugehen, dass den Gebietskörperschaften die Diensthoheit über ihre Bediensteten ungeteilt zusteht(vgl. die E vom 27.März 1996, 94/12/0051, dort im Zusammenhang der Zuweisung eines Landeslehrers an eine nicht konfessionelle Privatschule, sowie vom 2.September 1998, 95/12/0086, für den Fall der Zuweisung eines Bundeslehrers an eine nicht konfessionelle Privatschule). Demnach ist die im PrivSchG vorgesehene Subventionierung durch Bereitstellung von öffentlich Bediensteten als "lebende Subvention" derart konstruiert, dass der öffentlich Bedienstete seine aus seinem Dienstverhältnis erfließenden Pflichten im Rahmen der Privatschule zu erbringen hat, ohne dass es zur Begründung eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zum Privatschulerhalter kommt; denn eine Aufgabe der Diensthoheit der Gebietskörperschaften über einen Beamten zu Gunsten eines Privaten müsste verfassungsrechtlich vorgesehen sein. Da eine solche Regelung weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich besteht, kommt es durch die Überlassung eines beamteten Lehrers zur Dienstleistung bei einer Privatschule (- die dessen Zustimmung voraussetzt -) trotz dessen organisatorischer Eingliederung in den dortigen Schulbetrieb nicht zu einer Übertragung der Diensthoheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009120157.X05

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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