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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §208;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0161 E 2. Juli 2009 RS 3Stammrechtssatz
Jedes, den Erklärungswert einer Betrauung aufweisende Verhalten muss dem für die Zuweisung gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG zuständigen Vorgesetzten zurechenbar sein. Hieraus folgt, dass Betrauungen seitens des privaten Schulerhaltes für sich allein genommen nicht geeignet sind, die Rechtsfolgen des § 59 Abs. 1 GehG 1956 auszulösen (vgl. hiezu die hg. E vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0051, und vom 2. September 1998, Zl. 95/12/0086). (Hier: Frage der Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention durch Auszahlung einer "Leiterzulage".)Jedes, den Erklärungswert einer Betrauung aufweisende Verhalten muss dem für die Zuweisung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, PrivSchG zuständigen Vorgesetzten zurechenbar sein. Hieraus folgt, dass Betrauungen seitens des privaten Schulerhaltes für sich allein genommen nicht geeignet sind, die Rechtsfolgen des Paragraph 59, Absatz eins, GehG 1956 auszulösen vergleiche hiezu die hg. E vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0051, und vom 2. September 1998, Zl. 95/12/0086). (Hier: Frage der Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention durch Auszahlung einer "Leiterzulage".)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009120157.X02Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011