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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2;Rechtssatz
Für die Beschäftigung von Ausländern als Fußballspieler besteht nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 AuslBG keine Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Gesetzes. Auch ist nicht zu ersehen, warum die Ausübung eines Sports nicht Inhalt eines Arbeitsvertrages oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilden kann (vgl. E 20. November 2001, 99/09/0175). Auch für die Berufsgruppe der Fußballer kommt es bei der Beurteilung der Tätigkeit ausschließlich darauf an, ob das konkrete und genau erhobene Gesamtbild der Tätigkeit, die eine Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, so beschaffen ist, dass sich die betreffende Person im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation befindet, wie dies beim persönlich abhängigen Arbeitnehmer typischerweise der Fall ist. Solche typischen Merkmale wirtschaftlicher Unselbständigkeit sind: die Verrichtung der Tätigkeit in einem Betrieb des Unternehmers; eine gewisse Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit; die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung; Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Verpflichteten hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit (Weisungsgebundenheit, "stille" Autorität); die Berichterstattungspflicht, die Arbeit mit Arbeitsmitteln des Unternehmers; das Ausüben der Tätigkeit für einen oder eine geringe Anzahl, nicht aber für eine unbegrenzte Anzahl ständig wechselnder Unternehmer; die vertragliche Einschränkung der Tätigkeit des Verpflichteten in Bezug auf andere Personen (Unternehmerbindung, Konkurrenzverbot); die Entgeltlichkeit und die Frage, wem die Arbeitsleistung zugute kommt (vgl. E 22. Februar 2006, 2005/09/0012).Für die Beschäftigung von Ausländern als Fußballspieler besteht nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG keine Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Gesetzes. Auch ist nicht zu ersehen, warum die Ausübung eines Sports nicht Inhalt eines Arbeitsvertrages oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilden kann vergleiche E 20. November 2001, 99/09/0175). Auch für die Berufsgruppe der Fußballer kommt es bei der Beurteilung der Tätigkeit ausschließlich darauf an, ob das konkrete und genau erhobene Gesamtbild der Tätigkeit, die eine Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, so beschaffen ist, dass sich die betreffende Person im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation befindet, wie dies beim persönlich abhängigen Arbeitnehmer typischerweise der Fall ist. Solche typischen Merkmale wirtschaftlicher Unselbständigkeit sind: die Verrichtung der Tätigkeit in einem Betrieb des Unternehmers; eine gewisse Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit; die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung; Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Verpflichteten hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit (Weisungsgebundenheit, "stille" Autorität); die Berichterstattungspflicht, die Arbeit mit Arbeitsmitteln des Unternehmers; das Ausüben der Tätigkeit für einen oder eine geringe Anzahl, nicht aber für eine unbegrenzte Anzahl ständig wechselnder Unternehmer; die vertragliche Einschränkung der Tätigkeit des Verpflichteten in Bezug auf andere Personen (Unternehmerbindung, Konkurrenzverbot); die Entgeltlichkeit und die Frage, wem die Arbeitsleistung zugute kommt vergleiche E 22. Februar 2006, 2005/09/0012).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090250.X02Im RIS seit
04.07.2011Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011