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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §12 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/09/0030 B 18. Mai 2010 RS 1 (hier die ersten vier Sätze betreffend Versagung der Zulassung als Schlüsselkraft)Stammrechtssatz
In einem Verfahren betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG wurde dem Bf gemäß § 20 Abs 6 AuslBG eine Bescheidausferigung des erstinstanzlichen Bescheides zugestellt. Er hat diesen Bescheid nicht mit Berufung bekämpft. Der erstinstanzliche Bescheid wurde durch den vor dem VwGH angefochtenen Berufungsbescheid inhaltlich nicht abgeändert. Es fehlt daher dem Bf die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde, weil er den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Berufung bekämpft und damit den Instanzenzug nicht erschöpft hat. Er wurde nicht erst durch einen von der Behörde im Berufungsverfahren vorgenommenen Austausch des Versagungsgrundes in seinen durch § 21 AuslBG eingeschränkten Rechten verletzt, haben sich doch die Behörde erster Instanz und auch die belBeh übereinstimmend auf die Versagungsgründe des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt (Hinweis B 10. Februar 1999, 97/09/0226; B 7. Juli 1999, 97/09/0079; E 7. Juli 1999, 97/09/0353).In einem Verfahren betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG wurde dem Bf gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AuslBG eine Bescheidausferigung des erstinstanzlichen Bescheides zugestellt. Er hat diesen Bescheid nicht mit Berufung bekämpft. Der erstinstanzliche Bescheid wurde durch den vor dem VwGH angefochtenen Berufungsbescheid inhaltlich nicht abgeändert. Es fehlt daher dem Bf die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde, weil er den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Berufung bekämpft und damit den Instanzenzug nicht erschöpft hat. Er wurde nicht erst durch einen von der Behörde im Berufungsverfahren vorgenommenen Austausch des Versagungsgrundes in seinen durch Paragraph 21, AuslBG eingeschränkten Rechten verletzt, haben sich doch die Behörde erster Instanz und auch die belBeh übereinstimmend auf die Versagungsgründe des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG gestützt (Hinweis B 10. Februar 1999, 97/09/0226; B 7. Juli 1999, 97/09/0079; E 7. Juli 1999, 97/09/0353).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090170.X01Im RIS seit
22.09.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011