RS Vwgh 2011/5/30 2007/12/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2011
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
DGO Graz 1957 §52 Abs3 idF 2003/001;
DGO Graz 1957 §52a idF 2003/001;
PG 1965 §9 Abs1 impl;
  1. PG 1965 § 9 heute
  2. PG 1965 § 9 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. PG 1965 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  8. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  12. PG 1965 § 9 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  13. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0149 E 11. Oktober 2007 RS 2 Hier: ohne den fallspezifischen Zusatz

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Tätigkeiten, die der Beamte vom medizinischen Standpunkt noch auszuüben vermag, dann zumutbar, wenn sie in ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme der Tätigkeit vom Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann. Kann eine Tätigkeit, bezogen auf die frühere Beschäftigung des Beamten sowie seine dienstliche Stellung und Fortbildung, nicht von vornherein als sozial unangemessen bezeichnet werden, so liegt es an diesem, konkrete Einwendungen zu erheben, aus denen sich allenfalls zeigt, dass ihm die Aufnahme der genannten Tätigkeit auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen nicht zumutbar ist (Hinweis E vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0103, sowie vom 6. September 1995, Zl. 94/12/0190, betreffend den Begriff der Zumutbarkeit iSd § 9 Abs. 1 PG 1965 jeweils mwN). (Hier: Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die vorgesehene Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stelle keine zumutbare Verweisungstätigkeit für die Beschwerdeführerin als Beamtin dar, begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde - die gesundheitliche Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin vorausgesetzt - den Beruf einer Registraturkraft ins Auge fasst, der einer Beamtin in der Stellung der Beschwerdeführerin (zuletzt Referentin im Referat für Statistik des Magistrates der Landeshauptstadt Graz) insbesondere auch von seiner sozialen Geltung her zumutbar ist.)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Tätigkeiten, die der Beamte vom medizinischen Standpunkt noch auszuüben vermag, dann zumutbar, wenn sie in ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme der Tätigkeit vom Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann. Kann eine Tätigkeit, bezogen auf die frühere Beschäftigung des Beamten sowie seine dienstliche Stellung und Fortbildung, nicht von vornherein als sozial unangemessen bezeichnet werden, so liegt es an diesem, konkrete Einwendungen zu erheben, aus denen sich allenfalls zeigt, dass ihm die Aufnahme der genannten Tätigkeit auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen nicht zumutbar ist (Hinweis E vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0103, sowie vom 6. September 1995, Zl. 94/12/0190, betreffend den Begriff der Zumutbarkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 jeweils mwN). (Hier: Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die vorgesehene Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stelle keine zumutbare Verweisungstätigkeit für die Beschwerdeführerin als Beamtin dar, begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde - die gesundheitliche Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin vorausgesetzt - den Beruf einer Registraturkraft ins Auge fasst, der einer Beamtin in der Stellung der Beschwerdeführerin (zuletzt Referentin im Referat für Statistik des Magistrates der Landeshauptstadt Graz) insbesondere auch von seiner sozialen Geltung her zumutbar ist.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007120106.X01

Im RIS seit

11.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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