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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §5 Abs4 Z2 idF 2001/I/087;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0166 E 17. Oktober 2008 RS 1Stammrechtssatz
Wie sich aus dem klaren Wortlaut des ersten Satzes des § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 ergibt, sind die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Kürzung nicht schon dann erfüllt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf Dienstunfälle oder Berufskrankheiten zurückzuführen ist, für die eine Versehrtenrente GEBÜHRT; vielmehr ist es erforderlich, dass für diese Unfälle/Berufskrankheiten eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVGWie sich aus dem klaren Wortlaut des ersten Satzes des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 ergibt, sind die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Kürzung nicht schon dann erfüllt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf Dienstunfälle oder Berufskrankheiten zurückzuführen ist, für die eine Versehrtenrente GEBÜHRT; vielmehr ist es erforderlich, dass für diese Unfälle/Berufskrankheiten eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG
VOM ZUSTÄNDIGEN UNFALLVERSICHERUNGSTRÄGER RECHTSKRÄFTIG
ZUGESPROCHEN wurde. Wie sich weiters aus dem zweiten Satz der Gesetzesbestimmung ergibt, muss der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007120074.X01Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011