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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/22/0279 2009/22/0281 2009/22/0280Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/22/0066 E 7. April 2011 RS 1 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz))Stammrechtssatz
Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0113). Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich aber völlig unzweifelhaft in Fällen, in denen in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. (Hier:
Aufgrund des Dienstendes der - ausdrücklich befristeten - Tätigkeit des Ehemanns der Fremden als Zivildiener war bei Bescheiderlassung bereits mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse innerhalb einer Zeit von weniger als einem Monat zu rechnen. In der Berufung wurde darauf hingewiesen, dass dieser bald in der Lage sein werde, Mittel in der Höhe des erforderlichen Richtsatzes zu verdienen. Dabei wurde auch ein bestimmtes Unternehmen genannt, bei dem dieser arbeiten könne und es wurden zu diesem Vorbringen auch Beweisanbote gestellt.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220278.X02Im RIS seit
13.07.2011Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011