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L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei SteiermarkNorm
ProstG Stmk 1998 §10;Rechtssatz
Nach § 10 des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes ist der Inhaber einer Bordellbewilligung verpflichtet, während der Betriebszeiten persönlich anwesend zu sein, sich von der Identität der Prostituierten und dem Vorliegen eines dermatologischen Ausweises zu überzeugen und die Personen den Behörden bekannt zu geben. Ob der Bewilligungsinhaber allen behördlichen oder gesetzlichen Auflagen, etwa den Melde- und Überwachungsverpflichtungen im Einzelnen nachkommt, ist für die steuerliche Behandlung der gegenständlichen Umsätze allerdings nicht entscheidend. Auch die Verletzung einzelner landesgesetzlicher Verpflichtungen, z.B. der persönlichen Anwesenheitspflicht, macht aus der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten im Rahmen eines bewilligten Bordellbetriebes keine steuerfreie Grundstücksvermietung. Insofern stellt der im Rahmen des Prüfungsverfahrens offenbar eingehend erörterte Umstand, ob der Geschäftsführer der Abgabepflichtigen während der Öffnungszeiten des Bordells (wie es das angeführte Landesgesetz verlangt) persönlich anwesend war oder nicht, keine steuerlich bedeutsame Tatsache dar.Nach Paragraph 10, des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes ist der Inhaber einer Bordellbewilligung verpflichtet, während der Betriebszeiten persönlich anwesend zu sein, sich von der Identität der Prostituierten und dem Vorliegen eines dermatologischen Ausweises zu überzeugen und die Personen den Behörden bekannt zu geben. Ob der Bewilligungsinhaber allen behördlichen oder gesetzlichen Auflagen, etwa den Melde- und Überwachungsverpflichtungen im Einzelnen nachkommt, ist für die steuerliche Behandlung der gegenständlichen Umsätze allerdings nicht entscheidend. Auch die Verletzung einzelner landesgesetzlicher Verpflichtungen, z.B. der persönlichen Anwesenheitspflicht, macht aus der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten im Rahmen eines bewilligten Bordellbetriebes keine steuerfreie Grundstücksvermietung. Insofern stellt der im Rahmen des Prüfungsverfahrens offenbar eingehend erörterte Umstand, ob der Geschäftsführer der Abgabepflichtigen während der Öffnungszeiten des Bordells (wie es das angeführte Landesgesetz verlangt) persönlich anwesend war oder nicht, keine steuerlich bedeutsame Tatsache dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150135.X04Im RIS seit
30.06.2011Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017