RS Vwgh 2011/5/31 2008/22/0703

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Soweit ausländische Gesetze Gegenstand der Beweisaufnahme sind, unterliegen sie ebenfalls dem Parteiengehör (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 26). Im vorliegenden Fall verneinte die Behörde, gestützt auf die Auskunft eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad sowie eine Literaturstelle (Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Pakistan), die Zulässigkeit von Adoptionen in Pakistan und damit die Familienangehörigeneigenschaft des Fremden zu seinem Wahlvater. Sie unterließ es aber trotz ausdrücklichen Vorbringens in der Berufung, dem Fremden Parteiengehör zu den der Entscheidung zu Grunde gelegten Ermittlungsergebnissen einzuräumen. Darüber hinaus geht sie auf den Beweisantrag, einen Sachverständigen für die pakistanische Rechtsordnung beizuziehen, mit keinem Wort ein und setzt sich mit dem Berufungsvorbringen hinsichtlich des Bestehens eines aus der englischen Kolonialzeit stammenden (staatlichen) Familienrechts und dem Vorliegen entsprechender Gebührenverordnungen nicht auseinander.Soweit ausländische Gesetze Gegenstand der Beweisaufnahme sind, unterliegen sie ebenfalls dem Parteiengehör (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 26). Im vorliegenden Fall verneinte die Behörde, gestützt auf die Auskunft eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad sowie eine Literaturstelle (Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Pakistan), die Zulässigkeit von Adoptionen in Pakistan und damit die Familienangehörigeneigenschaft des Fremden zu seinem Wahlvater. Sie unterließ es aber trotz ausdrücklichen Vorbringens in der Berufung, dem Fremden Parteiengehör zu den der Entscheidung zu Grunde gelegten Ermittlungsergebnissen einzuräumen. Darüber hinaus geht sie auf den Beweisantrag, einen Sachverständigen für die pakistanische Rechtsordnung beizuziehen, mit keinem Wort ein und setzt sich mit dem Berufungsvorbringen hinsichtlich des Bestehens eines aus der englischen Kolonialzeit stammenden (staatlichen) Familienrechts und dem Vorliegen entsprechender Gebührenverordnungen nicht auseinander.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008220703.X01

Im RIS seit

27.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten