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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Soweit ausländische Gesetze Gegenstand der Beweisaufnahme sind, unterliegen sie ebenfalls dem Parteiengehör (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 26). Im vorliegenden Fall verneinte die Behörde, gestützt auf die Auskunft eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad sowie eine Literaturstelle (Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Pakistan), die Zulässigkeit von Adoptionen in Pakistan und damit die Familienangehörigeneigenschaft des Fremden zu seinem Wahlvater. Sie unterließ es aber trotz ausdrücklichen Vorbringens in der Berufung, dem Fremden Parteiengehör zu den der Entscheidung zu Grunde gelegten Ermittlungsergebnissen einzuräumen. Darüber hinaus geht sie auf den Beweisantrag, einen Sachverständigen für die pakistanische Rechtsordnung beizuziehen, mit keinem Wort ein und setzt sich mit dem Berufungsvorbringen hinsichtlich des Bestehens eines aus der englischen Kolonialzeit stammenden (staatlichen) Familienrechts und dem Vorliegen entsprechender Gebührenverordnungen nicht auseinander.Soweit ausländische Gesetze Gegenstand der Beweisaufnahme sind, unterliegen sie ebenfalls dem Parteiengehör (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 26). Im vorliegenden Fall verneinte die Behörde, gestützt auf die Auskunft eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad sowie eine Literaturstelle (Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Pakistan), die Zulässigkeit von Adoptionen in Pakistan und damit die Familienangehörigeneigenschaft des Fremden zu seinem Wahlvater. Sie unterließ es aber trotz ausdrücklichen Vorbringens in der Berufung, dem Fremden Parteiengehör zu den der Entscheidung zu Grunde gelegten Ermittlungsergebnissen einzuräumen. Darüber hinaus geht sie auf den Beweisantrag, einen Sachverständigen für die pakistanische Rechtsordnung beizuziehen, mit keinem Wort ein und setzt sich mit dem Berufungsvorbringen hinsichtlich des Bestehens eines aus der englischen Kolonialzeit stammenden (staatlichen) Familienrechts und dem Vorliegen entsprechender Gebührenverordnungen nicht auseinander.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008220703.X01Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011