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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
ASVG §293;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0401 E 18. März 2010 RS 1 (Hier: Mutter der Fremden als Zusammenführende; der Umstand, dass der Vater der Fremden serbischer Staatsangehöriger ist, schließt zwar aus, dass ihm selbst die Rolle des Zusammenführenden im Sinn des § 47 NAG 2005 zukommt, steht aber nicht der Berücksichtigung seines Einkommens für die Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung seiner Ehefrau entgegen.)Stammrechtssatz
Die Fremde hat in ihrem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Zusammenführenden ihren Stiefvater namhaft gemacht und dieser hatte nach § 47 Abs. 3 letzter Satz NAG 2005 eine Haftungserklärung abzugeben. Die Behörde durfte jedoch das Einkommen der Mutter der Fremden, die ebenfalls eine Verpflichtungserklärung abgegeben und wiederholt die Höhe ihres Einkommens nachgewiesen hat, nicht unberücksichtigt lassen. Die Existenz des Zusammenführenden ist nämlich auch dann gesichert, wenn einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der so genannte "Haushaltsrichtsatz" zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird (Hinweis E vom 18. März 2010, 2008/22/0637). Angesichts der auch von der Mutter vorgelegten Verpflichtungserklärung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass kein Konsens zwischen den Eltern der Fremden bestehen könnte, mit dem den "Haushaltsrichtsatz" übersteigenden Einkommen diese zu unterstützen.Die Fremde hat in ihrem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Zusammenführenden ihren Stiefvater namhaft gemacht und dieser hatte nach Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz NAG 2005 eine Haftungserklärung abzugeben. Die Behörde durfte jedoch das Einkommen der Mutter der Fremden, die ebenfalls eine Verpflichtungserklärung abgegeben und wiederholt die Höhe ihres Einkommens nachgewiesen hat, nicht unberücksichtigt lassen. Die Existenz des Zusammenführenden ist nämlich auch dann gesichert, wenn einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der so genannte "Haushaltsrichtsatz" zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird (Hinweis E vom 18. März 2010, 2008/22/0637). Angesichts der auch von der Mutter vorgelegten Verpflichtungserklärung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass kein Konsens zwischen den Eltern der Fremden bestehen könnte, mit dem den "Haushaltsrichtsatz" übersteigenden Einkommen diese zu unterstützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008220210.X01Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011