Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §309a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0118 E 25. November 1999 RS 3Stammrechtssatz
Aus dem durch BGBl I 28/1999 eingeführten § 309a BAO ergibt sich nicht, dass die Beh nach Abs 2 dieser Bestimmung einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen hätte, wenn der Wiedereinsetzungsantrag Ausführungen enthält, mit denen der Art nach den in Abs 1 der Bestimmung angeführten Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrages entsprochen wird.Aus dem durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 1999, eingeführten Paragraph 309 a, BAO ergibt sich nicht, dass die Beh nach Absatz 2, dieser Bestimmung einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen hätte, wenn der Wiedereinsetzungsantrag Ausführungen enthält, mit denen der Art nach den in Absatz eins, der Bestimmung angeführten Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrages entsprochen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150331.X01Im RIS seit
29.06.2011Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011