RS Vwgh 2011/5/31 2008/15/0331

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Veröffentlicht am 31.05.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §309a;
  1. BAO § 309a heute
  2. BAO § 309a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 309a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 309a gültig von 13.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0118 E 25. November 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Aus dem durch BGBl I 28/1999 eingeführten § 309a BAO ergibt sich nicht, dass die Beh nach Abs 2 dieser Bestimmung einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen hätte, wenn der Wiedereinsetzungsantrag Ausführungen enthält, mit denen der Art nach den in Abs 1 der Bestimmung angeführten Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrages entsprochen wird.Aus dem durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 1999, eingeführten Paragraph 309 a, BAO ergibt sich nicht, dass die Beh nach Absatz 2, dieser Bestimmung einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen hätte, wenn der Wiedereinsetzungsantrag Ausführungen enthält, mit denen der Art nach den in Absatz eins, der Bestimmung angeführten Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrages entsprochen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008150331.X01

Im RIS seit

29.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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