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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §323 Abs18 idF 2004/I/180;Rechtssatz
Abs. 18 des § 323 BAO idF AbgÄG 2004 knüpft an im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO idF vor dem StReformG 2005. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. April 2008, 2006/15/0077, zum Ausdruck gebracht hat, sind damit Amtshandlungen gemeint, die - beurteilt nach dem vor den durch das StReformG 2005 vorgenommenen Änderungen bestehenden Verjährungsrecht - eine Unterbrechung des Laufes der Verjährung bewirkt hätten.Absatz 18, des Paragraph 323, BAO in der Fassung AbgÄG 2004 knüpft an im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des Paragraph 209, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem StReformG 2005. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. April 2008, 2006/15/0077, zum Ausdruck gebracht hat, sind damit Amtshandlungen gemeint, die - beurteilt nach dem vor den durch das StReformG 2005 vorgenommenen Änderungen bestehenden Verjährungsrecht - eine Unterbrechung des Laufes der Verjährung bewirkt hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150153.X01Im RIS seit
30.06.2011Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011