RS Vwgh 2011/5/31 2008/15/0129

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Veröffentlicht am 31.05.2011
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1997/II/430 §6 Abs1 idF 1999/II/448;
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1997/II/430 §6 Abs2 idF 1999/II/448;
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1997/II/430 idF 1999/II/148;
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 2001/II/054 §6 Abs1;
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 2001/II/054 §6 Abs2;
EStG 1988 §21;

Rechtssatz

Im Falle des Vorliegens einer Nebentätigkeit ist der daraus erzielte Teilgewinn nicht mit den in den Pauschalierungsverordnungen vorgesehenen Pauschalsätzen erfasst. Vielmehr sehen § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 430/1997 idF BGBl. II Nr. 448/1999 (für das Veranlagungsjahr 2000) und § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 54/2001 (für das Veranlagungsjahr 2001) die Ermittlung des Teilgewinnes durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor (vgl. Doralt, EStG9, § 21 Tz 180).Im Falle des Vorliegens einer Nebentätigkeit ist der daraus erzielte Teilgewinn nicht mit den in den Pauschalierungsverordnungen vorgesehenen Pauschalsätzen erfasst. Vielmehr sehen Paragraph 6, Absatz eins und 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 1999, (für das Veranlagungsjahr 2000) und Paragraph 6, Absatz eins und 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2001, (für das Veranlagungsjahr 2001) die Ermittlung des Teilgewinnes durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor vergleiche Doralt, EStG9, Paragraph 21, Tz 180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008150129.X04

Im RIS seit

07.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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