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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §21;Rechtssatz
Die Champignonzucht der Abgabepflichtigen wurde auf einem Teil einer Liegenschaft betrieben, deren Miteigentümer neben der Abgabepflichtigen u.a. eine GmbH war, die auf einem anderen Teil der Liegenschaft ein Gewerbe (hier Kunststoffrecycling) betrieb. Sowohl die Abgabepflichtige als auch die GmbH nutzten den überdachten Hof, der zwischen den von für die Champignonzucht genutzten und den von der GmbH gewerblich verwendeten Liegenschaftsteilen lag. Im gegenständlichen Fall fanden unstrittig Geräte des landwirtschaftlichen Betriebes der Abgabepflichtigen (zB Hubstapler) Einsatz, um die Transport- und Reinigungstätigkeiten für die Inhaberin des Gewerbebetriebes auszuüben. Derartigen Tätigkeiten im örtlichen Nahebereich des landwirtschaftlichen Betriebes wird nach der Verkehrsauffassung durchaus ein enger Zusammenhang zur landwirtschaftlichen Tätigkeit zuzubilligen sein (vgl. Doralt, EStG9, § 21 Tz 96, "Fuhrleistungen"). Ob allerdings eine wirtschaftliche Unterordnung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, wobei das Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1998, 93/14/0134). Die Unterordnung wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Umsatz aus der Nebentätigkeit unter 25% der Gesamtumsätze liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1979, 2979/76, 960, 961/77, VwSlg 5360 F/1979).Die Champignonzucht der Abgabepflichtigen wurde auf einem Teil einer Liegenschaft betrieben, deren Miteigentümer neben der Abgabepflichtigen u.a. eine GmbH war, die auf einem anderen Teil der Liegenschaft ein Gewerbe (hier Kunststoffrecycling) betrieb. Sowohl die Abgabepflichtige als auch die GmbH nutzten den überdachten Hof, der zwischen den von für die Champignonzucht genutzten und den von der GmbH gewerblich verwendeten Liegenschaftsteilen lag. Im gegenständlichen Fall fanden unstrittig Geräte des landwirtschaftlichen Betriebes der Abgabepflichtigen (zB Hubstapler) Einsatz, um die Transport- und Reinigungstätigkeiten für die Inhaberin des Gewerbebetriebes auszuüben. Derartigen Tätigkeiten im örtlichen Nahebereich des landwirtschaftlichen Betriebes wird nach der Verkehrsauffassung durchaus ein enger Zusammenhang zur landwirtschaftlichen Tätigkeit zuzubilligen sein vergleiche Doralt, EStG9, Paragraph 21, Tz 96, "Fuhrleistungen"). Ob allerdings eine wirtschaftliche Unterordnung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, wobei das Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium darstellt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1998, 93/14/0134). Die Unterordnung wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Umsatz aus der Nebentätigkeit unter 25% der Gesamtumsätze liegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. März 1979, 2979/76, 960, 961/77, VwSlg 5360 F/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150129.X03Im RIS seit
07.07.2011Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011