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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §143;Rechtssatz
Es entspricht der Rechtsprechung des OGH, dass zu den Begräbniskosten iSd § 549 ABGB die Kosten für ein Totenmahl zählen (vgl. Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg.), ABGB3, § 549 Rz 1), soweit sie dem Ortsgebrauch entsprechen (siehe OGH vom 9. März 1999, 4 Ob 55/99p). Vor diesem Hintergrund trifft es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu, dass die durch § 143 ABGB normierte rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten (bei gegebener Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners) auch die Kosten eines schlichten Totenmahles umfasst, soweit ein entsprechender Ortsgebrauch besteht. Umfasst sind auch die Kosten eines Trauer-Blumengesteckes am Sarg sowie von Beileiddanksagungen (vgl. nochmals Apathy, aaO, Rz 1; Eccher in Schwimann, ABGB3, § 549 Rz 3; Mayerhofer, NZ 1992, 220).Es entspricht der Rechtsprechung des OGH, dass zu den Begräbniskosten iSd Paragraph 549, ABGB die Kosten für ein Totenmahl zählen vergleiche Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg.), ABGB3, Paragraph 549, Rz 1), soweit sie dem Ortsgebrauch entsprechen (siehe OGH vom 9. März 1999, 4 Ob 55/99p). Vor diesem Hintergrund trifft es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu, dass die durch Paragraph 143, ABGB normierte rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten (bei gegebener Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners) auch die Kosten eines schlichten Totenmahles umfasst, soweit ein entsprechender Ortsgebrauch besteht. Umfasst sind auch die Kosten eines Trauer-Blumengesteckes am Sarg sowie von Beileiddanksagungen vergleiche nochmals Apathy, aaO, Rz 1; Eccher in Schwimann, ABGB3, Paragraph 549, Rz 3; Mayerhofer, NZ 1992, 220).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150009.X03Im RIS seit
30.06.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015