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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §143 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 143 Abs. 1 ABGB schuldet ein Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Auf Grund der Anordnung des § 143 ABGB wird der angemessene Unterhalt geschuldet (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13, I, 533).Gemäß Paragraph 143, Absatz eins, ABGB schuldet ein Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Auf Grund der Anordnung des Paragraph 143, ABGB wird der angemessene Unterhalt geschuldet vergleiche Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13, römisch eins, 533).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150009.X02Im RIS seit
30.06.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015