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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0915/61 E 11. Jänner 1963 RS 2Stammrechtssatz
Der TEILWERT ist ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Steuerpflichtigen über die künftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht, wie sie in der Marktlage am Bilanzstichtage ihren Ausdruck findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150015.X02Im RIS seit
30.06.2011Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017