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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/06/0087Rechtssatz
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (Hinweis B vom 18. Februar 2009, 2009/08/0003 - d.h. in dem Zeitpunkt, indem das Versehen erkannt wurde oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden müssen).Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (Hinweis B vom 18. Februar 2009, 2009/08/0003 - d.h. in dem Zeitpunkt, indem das Versehen erkannt wurde oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden müssen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060086.X01Im RIS seit
16.08.2011Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012