RS Vwgh 2011/6/8 2011/06/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2011
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs4 idF 2003/078;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0094 E 5. Juli 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berücksichtigung einer auf § 26 Abs. 4 Stmk. BauG gestützten Einwendung setzt zunächst voraus, dass Neu- oder Zubauten errichtet werden sollen, die dem Wohnen dienen, weiters aber auch, dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0013).Die Berücksichtigung einer auf Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG gestützten Einwendung setzt zunächst voraus, dass Neu- oder Zubauten errichtet werden sollen, die dem Wohnen dienen, weiters aber auch, dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0013).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011060048.X01

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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