RS Vwgh 2011/6/8 2011/06/0028

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Veröffentlicht am 08.06.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Die Auffassung auch nach Zustellung der Vorstellungsentscheidung besteht ein Recht auf Einsicht in die gemeindebehördlichen Akten zwecks Vorbereitung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Vorstellungsbescheid, ist richtig (vgl. etwa die Ausführung in Hengstschläger/Leeb, Rz 3 zu § 17 AVG, mwN). Die Verweigerung der Akteneinsicht ist daher rechtswidrig und begründet einen Verfahrensmangel.Die Auffassung auch nach Zustellung der Vorstellungsentscheidung besteht ein Recht auf Einsicht in die gemeindebehördlichen Akten zwecks Vorbereitung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Vorstellungsbescheid, ist richtig vergleiche etwa die Ausführung in Hengstschläger/Leeb, Rz 3 zu Paragraph 17, AVG, mwN). Die Verweigerung der Akteneinsicht ist daher rechtswidrig und begründet einen Verfahrensmangel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011060028.X01

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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