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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Rechtssatz
Die Auffassung auch nach Zustellung der Vorstellungsentscheidung besteht ein Recht auf Einsicht in die gemeindebehördlichen Akten zwecks Vorbereitung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Vorstellungsbescheid, ist richtig (vgl. etwa die Ausführung in Hengstschläger/Leeb, Rz 3 zu § 17 AVG, mwN). Die Verweigerung der Akteneinsicht ist daher rechtswidrig und begründet einen Verfahrensmangel.Die Auffassung auch nach Zustellung der Vorstellungsentscheidung besteht ein Recht auf Einsicht in die gemeindebehördlichen Akten zwecks Vorbereitung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Vorstellungsbescheid, ist richtig vergleiche etwa die Ausführung in Hengstschläger/Leeb, Rz 3 zu Paragraph 17, AVG, mwN). Die Verweigerung der Akteneinsicht ist daher rechtswidrig und begründet einen Verfahrensmangel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060028.X01Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015