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L82000 BauordnungNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Die Beurteilung der Frage, ob Projektmodifikationen im Berufungsverfahren im konkreten Einzelfall zulässig sind oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die von der Behörde und nicht von einem Sachverständigen zu lösen ist (Tatfrage hingegen ist, welche Modifikationen erfolgten).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Baubewilligung BauRallg6 Sachverständiger Aufgaben Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060019.X02Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015