RS Vwgh 2011/6/8 2010/06/0016

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Veröffentlicht am 08.06.2011
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
10/10 Grundrechte

Norm

LStG NÖ 1999 §11 Abs3;
LStG NÖ 1999 §11 Abs4;
LStG NÖ 1999 §11;
StGG Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0017

Rechtssatz

Verfassungsrechtlich ist eine Enteignung nur zulässig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht, wenn weiters das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (Hinweis Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1959, VfSlg. Nr. 3666). Die Enteignungsgesetze tragen diesen verfassungsrechtlichen Enteignungsvoraussetzungen meist dadurch Rechnung, dass die Enteignung nur bei "Notwendigkeit" zulässig ist (vgl. Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, S 70). Die Notwendigkeit der Errichtung einer Straße gemäß dem NÖ LStG 1999 im straßenbaurechtlichen Verfahren zu prüfen (Hinweis E vom 23. Februar 2010, 2008/05/0266). Im Rahmen der Prüfung dieses Kriteriums ist bei verfassungskonformer Auslegung auch zu prüfen, ob das vorgesehene Straßenprojekt das letzte mögliche Mittel ("ultima ratio") ist, um dem angestrebten Bedarf nach einer öffentlichen Verkehrsfläche zu entsprechen. Darüber hinaus ist im NÖ LStG 1999 vorgesehen, dass der Enteignete gemäß § 11 Abs. 4 NÖ LStG 1999 für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten ist.Verfassungsrechtlich ist eine Enteignung nur zulässig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht, wenn weiters das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (Hinweis Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1959, VfSlg. Nr. 3666). Die Enteignungsgesetze tragen diesen verfassungsrechtlichen Enteignungsvoraussetzungen meist dadurch Rechnung, dass die Enteignung nur bei "Notwendigkeit" zulässig ist vergleiche Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, S 70). Die Notwendigkeit der Errichtung einer Straße gemäß dem NÖ LStG 1999 im straßenbaurechtlichen Verfahren zu prüfen (Hinweis E vom 23. Februar 2010, 2008/05/0266). Im Rahmen der Prüfung dieses Kriteriums ist bei verfassungskonformer Auslegung auch zu prüfen, ob das vorgesehene Straßenprojekt das letzte mögliche Mittel ("ultima ratio") ist, um dem angestrebten Bedarf nach einer öffentlichen Verkehrsfläche zu entsprechen. Darüber hinaus ist im NÖ LStG 1999 vorgesehen, dass der Enteignete gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NÖ LStG 1999 für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060016.X05

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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