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L85003 Straßen NiederösterreichBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0017Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0193 E 29. Jänner 2008 RS 1Stammrechtssatz
Dass eine Enteignung für die Verwirklichung des Projektes notwendig sein muss, wird aus Art. 5 StGG in Verbindung mit § 365 ABGB abgeleitet (Hinweis auf Brunner, Enteignung für Bundesstraße, 8, unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Bundesstraßengesetz). So wie in der zuletzt genannten Bestimmung nennt auch § 11 Abs. 3 NÖ LStG 1999 die Notwendigkeit als Entscheidungskriterium.Dass eine Enteignung für die Verwirklichung des Projektes notwendig sein muss, wird aus Artikel 5, StGG in Verbindung mit Paragraph 365, ABGB abgeleitet (Hinweis auf Brunner, Enteignung für Bundesstraße, 8, unter Hinweis auf Paragraph 20, Absatz eins, Bundesstraßengesetz). So wie in der zuletzt genannten Bestimmung nennt auch Paragraph 11, Absatz 3, NÖ LStG 1999 die Notwendigkeit als Entscheidungskriterium.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060016.X01Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011