RS Vwgh 2011/6/8 2010/06/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2011
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0193 E 29. Jänner 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Dass eine Enteignung für die Verwirklichung des Projektes notwendig sein muss, wird aus Art. 5 StGG in Verbindung mit § 365 ABGB abgeleitet (Hinweis auf Brunner, Enteignung für Bundesstraße, 8, unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Bundesstraßengesetz). So wie in der zuletzt genannten Bestimmung nennt auch § 11 Abs. 3 NÖ LStG 1999 die Notwendigkeit als Entscheidungskriterium.Dass eine Enteignung für die Verwirklichung des Projektes notwendig sein muss, wird aus Artikel 5, StGG in Verbindung mit Paragraph 365, ABGB abgeleitet (Hinweis auf Brunner, Enteignung für Bundesstraße, 8, unter Hinweis auf Paragraph 20, Absatz eins, Bundesstraßengesetz). So wie in der zuletzt genannten Bestimmung nennt auch Paragraph 11, Absatz 3, NÖ LStG 1999 die Notwendigkeit als Entscheidungskriterium.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060016.X01

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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