RS Vwgh 2011/6/8 2009/06/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2011
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §41 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/06/0004 E 20. März 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Hinsichtlich Baueinstellungsaufträgen wurde in der hg. Judikatur ausgesprochen, dass Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides unbeachtlich seien (siehe dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, bei E 292 zu § 66 AVG wiedergegebene hg. Judikatur, darunter das E vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0067, BauSlg. 176/1994). Im gegenständlichen Verfahren wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid aber keine Baueinstellung verfügt, sondern eine Leistung aufgetragen. Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag stellt, wie etwa der Auftrag, auf einer Liegenschaft lagernden Schutt zu beseitigen, einen konstitutiven Verwaltungsakt dar, für den (sofern es nicht um die Frage der Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage geht) die Sach- und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung (hier: Entscheidung durch die Berufungsbehörde) maßgeblich ist (vgl. das E vom 13. April 1963, Zl. 0061/63).Hinsichtlich Baueinstellungsaufträgen wurde in der hg. Judikatur ausgesprochen, dass Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides unbeachtlich seien (siehe dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, bei E 292 zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene hg. Judikatur, darunter das E vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0067, BauSlg. 176/1994). Im gegenständlichen Verfahren wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid aber keine Baueinstellung verfügt, sondern eine Leistung aufgetragen. Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag stellt, wie etwa der Auftrag, auf einer Liegenschaft lagernden Schutt zu beseitigen, einen konstitutiven Verwaltungsakt dar, für den (sofern es nicht um die Frage der Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage geht) die Sach- und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung (hier: Entscheidung durch die Berufungsbehörde) maßgeblich ist vergleiche das E vom 13. April 1963, Zl. 0061/63).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060208.X04

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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