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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauRallg;Rechtssatz
Der Betrieb eines Gastgartens bildet eine "organisatorische" bzw. "funktionelle" Einheit mit der dazugehörigen Gaststätte. Es sind daher sämtliche vom Gastgarten ausgehenden Emissionen (und die dadurch verursachten Immissionen) in die rechtliche Beurteilung der Baubehörde einzubeziehen. Wie im E vom 25. Februar 2005, 2002/05/0757, zur Wr BauO, und vom 31. März 2005, 2004/05/0129, zur NÖ BauO, waren auch im vorliegenden Beschwerdefall die Gastgärten Teil des verfahrensgegenständlichen Ansuchens. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass die von dem geplanten gastgewerblichen Betrieb ausgehenden Immissionen gemäß § 39 Abs. 2 Slbg BauTG 1976 auf ihre baurechtliche Zulässigkeit überprüft werden, wobei auch die jedenfalls gebotene flächenwidmungskonforme Nutzung eine Rolle spielt. Der Umstand, dass der vorliegende Buffetbetrieb samt Gastgärten gewerberechtlich gemäß der Verordnung, BGBl. Nr. 850/1994 in das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 fällt, konnte für die baurechtliche Beurteilung angesichts einer unterschiedlichen Rechtslage (ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ist nur im Gewerberecht vorgesehen) keine Rolle spielen.Der Betrieb eines Gastgartens bildet eine "organisatorische" bzw. "funktionelle" Einheit mit der dazugehörigen Gaststätte. Es sind daher sämtliche vom Gastgarten ausgehenden Emissionen (und die dadurch verursachten Immissionen) in die rechtliche Beurteilung der Baubehörde einzubeziehen. Wie im E vom 25. Februar 2005, 2002/05/0757, zur Wr BauO, und vom 31. März 2005, 2004/05/0129, zur NÖ BauO, waren auch im vorliegenden Beschwerdefall die Gastgärten Teil des verfahrensgegenständlichen Ansuchens. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass die von dem geplanten gastgewerblichen Betrieb ausgehenden Immissionen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Slbg BauTG 1976 auf ihre baurechtliche Zulässigkeit überprüft werden, wobei auch die jedenfalls gebotene flächenwidmungskonforme Nutzung eine Rolle spielt. Der Umstand, dass der vorliegende Buffetbetrieb samt Gastgärten gewerberechtlich gemäß der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994, in das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 fällt, konnte für die baurechtliche Beurteilung angesichts einer unterschiedlichen Rechtslage (ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ist nur im Gewerberecht vorgesehen) keine Rolle spielen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060193.X04Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015