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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
BauRallg;Rechtssatz
Der Gemeinde kommt gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG im aufsichtsbehördlichen Verfahren über eine Vorstellung einer Partei selbst Parteistellung zu und ist sie nach dieser Bestimmung auch beschwerdeberechtigt u.a. beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Rechtsverletzung einer beschwerdeführenden Gemeinde durch einen aufhebenden Vorstellungsbescheid kommt jedenfalls insoweit in Betracht, als es um die die Aufhebung tragenden Gründe des in Frage stehenden Vorstellungsbescheides geht (Hinweis E vom 8. Mai 2003, 2003/06/0046, und E vom 17. Dezember 2002, 99/17/0186; weiters auch A. Hauer, 17. Teil, Gemeindeaufsicht Rz 170 in Klug/Oberndorfer/Wolny (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht).Der Gemeinde kommt gemäß Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG im aufsichtsbehördlichen Verfahren über eine Vorstellung einer Partei selbst Parteistellung zu und ist sie nach dieser Bestimmung auch beschwerdeberechtigt u.a. beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Rechtsverletzung einer beschwerdeführenden Gemeinde durch einen aufhebenden Vorstellungsbescheid kommt jedenfalls insoweit in Betracht, als es um die die Aufhebung tragenden Gründe des in Frage stehenden Vorstellungsbescheides geht (Hinweis E vom 8. Mai 2003, 2003/06/0046, und E vom 17. Dezember 2002, 99/17/0186; weiters auch A. Hauer, 17. Teil, Gemeindeaufsicht Rz 170 in Klug/Oberndorfer/Wolny (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060190.X01Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012