Index
L00208 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung VorarlbergNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0061 E 25. Jänner 1993 RS 2 (hier: Dabei sind nicht nur rechtliche Interessen, sondern auch wirtschaftliche, politische und rein persönliche Interessen zu berücksichtigen.)Stammrechtssatz
Bei der Prüfung des Interesses der Partei an der Geheimhaltung ist eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060059.X04Im RIS seit
28.07.2011Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011